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Ein Kaufmann verlor die Stelle per Ende Oktober 2008. Die Arbeitslosenkasse berechnete sein Taggeld gestützt auf einen versicherten Verdienst von 5911 Franken. Der Kaufmann beschwerte sich: Wegen einem im Jahr 2008 erhaltenen Bonus von 20 000 Franken betrage sein Verdienst im Durchschnitt 9083 Franken pro Monat. Das Bundesgericht ist anderer Meinung: Den Bonus habe er für seine Leistungen im Jahr 2007 erhalten. Deshalb sei das Geld nur für die zu berücksichtigenden Monate des Jahres 2007 anzurechnen.
Bundesgericht, Urteil 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011
28. Januar 2012
