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Ein Mieter teilte dem Vermieter mit, dass das Vordach seiner Villa undicht sei. Ein vom Vermieter beauftragter Architekt hielt den Zustand des Daches aber bis auf ein paar defekte Ziegel für zufriedenstellend, obwohl es nicht wasserdicht war.
Damit war der Mieter nicht einverstanden: Er liess das Dach im folgenden Februar für 11 044 Franken abdichten und zog den Betrag von der Miete ab. Die Genfer Gerichte erachteten dieses Vorgehen als unzulässig, weil der Vermieter die defekten Ziegel habe ersetzen wollen.
Anderer Meinung sind die Bundesrichter: Der Mieter habe das Dach auf Kosten des Vermieters renovieren dürfen, weil das Dach trotz neuer Ziegel nicht wasserdicht gewesen wäre.
Bundesgericht, Urteil 4A_628/2010 vom 23. Februar 2011
23. Oktober 2011
