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Privates Auto, Handy oder Computer im Einsatz für Geschäftliches: Wer für Spesen, Reparatur- oder Unfallkosten aufkommen muss.
Yolanda Riegger aus Bischofszell TG legte für ihren Arbeitgeber mit ihrem Privatauto jährlich 5000 bis 7000 Kilometer zurück. Kürzlich verursachte die Sekretärin aus Unachtsamkeit einen Auffahrunfall. Die Folgen: ein Leichtverletzter und viel Blechschaden. Plus eine Busse von 400 Franken wegen einer «leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz».
Ginge es nach ihrem Arbeitgeber, dem Schweizerischen Pferdezuchtverband, käme sie der Unfall noch teurer zu stehen: Er will sich an der Reparatur des Wagens und am Bonusverlust der Kasko-Versicherung nicht beteiligen. Sie müsse die total knapp 7000 Franken selbst zahlen, da sie den Unfall selbst verursacht habe – Geschäftsfahrt hin oder her.
Da irrt der Pferdezuchtverband: Angestellte müssen meist nur einen Teil des Schadens übernehmen. Viele Gerichte urteilen nach folgenden Kriterien:
Liegt bei einem Unfall ein leichtes Verschulden des Angestellten vor, muss er gar nichts bis höchstens einen Monatslohn selbst bezahlen.
Der St. Galler Arbeitsrechts-Professor Thomas Geiser bestätigt: «Der Arbeitgeber von Riegger müsste sich an den entstandenen Kosten beteiligen.» Denn ihr Verschulden sei gering – sonst hätte sie eine höhere Busse erhalten. Geiser betont zudem: «Dass die Angestellte ihr Auto für die Geschäftsfahrt verwendet hat, spielt keine Rolle. Sie ist gleich zu behandeln, wie wenn sie den Wagen des Arbeitgebers benützt hätte.»
Riegger ist über das Verhalten ihres Arbeitgebers enttäuscht. Sie kündigte. Erst nach mehrmaliger Intervention des Kassensturz zeigte sich der Pferdezuchtverband einsichtig. In einem Schreiben teilt er mit, einen Teil der Kosten zu übernehmen.
Um Streitereien wegen Geschäftsfahrten vorzubeugen, sollte die Kilometerpauschale des Privatautos für Geschäftsfahrten im Arbeitsvertrag geregelt sein. Angaben zu den Kilometerkosten enthält die TCS-Homepage. Eine Spesenpauschale für die Benützung des Privatautos zu Geschäftszwecken muss mindestens so hoch sein, dass alle effektiven beruflichen Auslagen gedeckt sind.
Für die Benutzung von eigenem Handy oder PC gelten dieselben Regeln. Erfolgt dies im Einverständnis mit dem Arbeitgeber, hat er die effektiven Kosten zu decken. Beim Handy lassen sich diese leicht anhand der Monats-Abrechnung ermitteln. Schwieriger ist es beim Computer: Hier empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber einen Pauschalbetrag auszuhandeln.
15. August 2009 | Daniel Jaggi, Philippe Odermatt
