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Beratung | K-Tipp 03/2012

Hafte ich nach dem Auszug?

Ich habe eine Wohnung mit einer Mindestmietdauer von einem Jahr gemietet. Nun habe ich vor Ablauf dieses Jahres gekündigt und einen Nachmieter gefunden. Mein Vermieter be­hauptet nun, dass ich nebst dem Nachmieter bis zum Ablauf dieses Jahres für den Mietzins hafte. Trifft dies zu?

Nein. Bei einer ausserterminlichen Kündigung sind Sie von weiteren Mietzinszahlungen befreit, wenn Sie dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter vorschlagen können. Dieser muss bereit sein, Ihren Mietvertrag mit der Mindestlaufzeit von einem Jahr zum gleichen Mietzins zu übernehmen. Zudem muss der Nachmieter zahlungsfähig sein. Das trifft grundsätzlich zu, wenn sein Einkommen ungefähr dreimal so hoch ist wie der Mietzins.

Einträge im Betreibungsregister sprechen nicht ­unbedingt gegen die Zahlungsfähigkeit. Nachteilig sind jedoch Betreibungen, die zu Pfändungen geführt haben.

Mit einem einzigen geeigneten Nachmieter sind Sie von Gesetzes wegen aus ­Ihrem Mietvertrag entlassen. Sie haften also nicht zusätzlich zum Nachmieter bis zum Ablauf des vereinbarten Jahres.

Tipp: Obwohl man laut Gesetz nur einen zumut­baren Nachmieter stellen muss, sollte man mehrere Personen vorschlagen. Denn: Überlegt es sich der Interessent anders, haftet man bis zum nächsten Kündigungstermin für den Mietzins.  

04. Februar 2012 | Bruno Gisler


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