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Drei Steuerexperten des VZ Vermögenszentrums standen K-Tipp-Leserinnen und -Lesern Red und Antwort. Hier eine Auswahl der häufigsten Fragen.
Kapitalverlust: Ich besitze Aktien. Wegen der aktuellen Finanzkrise habe ich einige Verluste hinnehmen müssen. Kann ich diese nun von den Steuern abziehen?
Nein. Der private Kapitalverlust kann nicht abgezogen werden. Auf der anderen Seite: Sollten Sie eines Tages mit Ihren Aktien wieder Gewinne erzielen, müssen Sie diese nicht versteuern.
Anwaltskosten: Kann ich die Anwaltskosten für die Scheidung und die Kosten fürs Bezirksgericht in meiner Steuererklärung zum Abzug bringen?
Nein. Solche Auslagen gehören zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten und können nicht von den Steuern abgezogen werden.
Hausabbruch: Wir haben vor einiger Zeit ein altes Haus gekauft, es abgerissen und anschliessend neu aufgebaut. Dürfen wir diese Kosten nun als Unterhalt in der Steuererklärung abziehen?
Nein. Als Renovation gilt nur der Unterhalt eines bestehenden Hauses. Wird jedoch eine «Bruchbude» abgerissen und durch einen Neubau ersetzt, können in der Steuererklärung keine Abzüge getätigt werden.
Krankheitsauslagen: Mein Sohn wurde vom Arzt in ein Behindertenheim eingewiesen. Die Kosten hierfür werden aber nicht von der Krankenkasse übernommen. Kann er diese wenigstens von den Steuern abziehen?
Ja. Solche Auslagen gelten als Krankheits- oder behinderungsbedingte Kosten und können von der Steuer abgezogen werden. Die meisten Kantone kennen aber einen Selbstbehalt in der Höhe von zwei bis fünf Prozent des Nettoeinkommens.
Grundstückverkauf: Ich habe ein Grundstück verkauft. Gilt der Erlös als Einkommen?
Nein. Die Veräusserung von bestehendem Vermögen gilt nicht als Einkommen. Sie müssen aber auf dem Gewinn eine Grundstückgewinnsteuer zahlen.
Schenkung: Ich wohne im Kanton Bern und habe von meinen Eltern kürzlich ein Auto geschenkt bekommen. Muss ich diese Schenkung in der Steuererklärung angeben?
Ja. Sie müssen das Auto als Schenkung und als Vermögen zwar deklarieren. Direkte Nachkommen sind jedoch in den meisten Kantonen – unter anderem auch im Kanton Bern – von der Schenkungssteuer befreit.
Steuereinschätzung: Ich bin noch in der Lehre und habe 2007 die Steuererklärung nicht abgegeben. Anschliessend wurde ich massiv zu hoch eingeschätzt, und nun schulde ich dem Fiskus satte 5000 Franken. Kann ich etwas gegen diese inzwischen rechtskräftige Steuereinschätzung tun?
Nein. Sofern Ihnen die Steuerbehörden nicht freiwillig entgegenkommen, wird die Verfügung nicht mehr korrigiert, und Sie müssen die gesamten 5000 Franken – nötigenfalls in Raten – zahlen. Da Sie wohl über kein Vermögen verfügen, ist es aber durchaus möglich, dass Sie mit einem Erlass- beziehungsweise Reduktionsgesuch bei Ihrem Gemeindesteueramt Erfolg haben.
Steuerhinterziehung: Ich habe in früheren Jahren Steuern hinterzogen. Nun plagt mich mein Gewissen. Was habe ich eigentlich zu befürchten?
Wenn Sie erwischt werden, wird der Fiskus den hinterzogenen Betrag mit der Nachsteuer und zusätzlich einer Strafsteuer belegen. Diese Strafsteuer ist je nach Höhe des hinterzogenen Betrages und je nach Mass des Verschulden unterschiedlich hoch. Möglicherweise wird auch die AHV-Ausgleichskasse informiert, die dann vermutlich ebenfalls Nachforderungen stellt. Zeigen Sie sich deshalb selbst an. Bund und Kantone reduzieren bei freiwilliger Selbstanzeige die Strafsteuern.
Berufskleider: Ich arbeite bei einer Bank. Kann ich meine Anzüge, Hemden und Krawatten, die ich berufsbedingt tragen muss, von den Steuern abziehen?
Kleider, die Sie für Ihre Arbeit kaufen, aber auch privat nutzen können, gelten nicht als Berufskleider und können somit in der Steuererklärung nicht direkt in Abzug gebracht werden. Sie dürfen jedoch die in der Steuererklärung enthaltene Berufsauslagenpauschale bis zum Maximalbetrag ausschöpfen.
Steuerschulden: Kann ich die Bundessteuer für 2008 zusammen mit andern unbezahlten Rechnungen als Schuld von der Steuer abziehen?
Grundsätzlich können alle fälligen Rechnungen per Ende einer Steuerperiode als Schuld abgezogen werden. Da die Bundessteuer erst 2009 fällig wird, ist der Abzug dieses Posten aber nicht gerechtfertigt.
Weiterbildungsauslagen: Ich bin Grafikerin und bilde mich selbständig weiter – über den Computer und mit Fachliteratur. Kann ich die Auslagen als Weiterbildungskosten abziehen?
Grundsätzlich sind solche Auslagen über die Berufspauschale erfasst. Sind die effektiven Kosten höher, müssen Sie die Mehrauslagen belegen können.
Verpflegungskosten: Ich wohne in Liestal und arbeite in Sissach. Kann ich einen Abzug für auswärtige Verpflegung geltend machen?
Ist die Verpflegung zu Hause aus zeitlichen Gründen oder wegen der Distanz nicht zumutbar, sind diese Spesen bei den Berufsauslagen als Verpflegungspauschale abziehbar. Bei der Staatssteuer im Kanton Baselland kann dieser Abzug jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn Sie mit Angehörigen zusammenwohnen, für die Sie sorgen.
Gesundheitskosten: Ich hatte im letzten Jahr hohe Gesundheitskosten, die nicht alle durch die Versicherung gedeckt sind. Kann ich sowohl die Krankenkassenprämien als auch die effektiven Spitalkosten von der Steuer abziehen?
Ja, das ist möglich. Die Prämien der Krankenkasse, der Unfallversicherung und der Lebensversicherung (nur Risikoteil) können beim Posten Versicherungsprämien pauschal abgezogen werden. Die Krankenkosten, die Sie aus der eigenen Tasche zahlen mussten, sind bei den Krankheits- und Unfallkosten abzuziehen.
Akontozahlungen: Ich habe mich im letzten Jahr von meiner Frau getrennt und bin noch im Dezember in einen andern Kanton gezügelt. Was passiert mit der Akontozahlung, die ich am alten Ort gezahlt habe?
Da Sie am neuen Ort steuerpflichtig sind, wird Ihre Akontozahlung mit der Steuer des neuen Steuerdomizils verrechnet. Sie verlieren dadurch also kein Geld.
Versicherungsprämien: Mein Arbeitgeber hat eine Krankentaggeldversicherung. Ein Teil der Prämie wird mir vom Lohn abgezogen. Kann ich diesen Betrag bei der Steuerklärung als Abzug geltend machen?
Diese Lohnabzüge können im Rahmen der Versicherungsprämien abgezogen werden, sofern sie nicht schon auf dem Lohnausweis berücksichtigt worden sind.
Unterhaltskosten: Ich habe ein Einfamilienhaus. Kann ich die Unterhalts- und Verwaltungskosten von den Steuern abziehen?
Ja. Diese sind vollumfänglich abziehbar. Sie können dabei zwischen dem Abzug der effektiven Unterhaltskosten und einem Pauschalabzug wählen. Je nach Kanton und Alter der betreffenden Liegenschaft dürfen Sie jährlich zwischen 10 und 30 Prozent
des Eigenmietwertes abziehen.
21. Februar 2009